Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung

Ich möchte hier gerne die Informationen weitergeben, die von unserem Berufsverband laufend ausgeschickt werden:

29.12.2023

„Wie wir bereits informiert haben, wird die klinisch-psychologische Behandlung mit 1.1.2024 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in die Sozialversicherungsgesetze aufgenommen, dadurch erhalten alle in Österreich gesetzlich krankenversicherten Personen einen Anspruch darauf.

Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel dürfen wir Sie informieren, dass es in einem ersten Schritt ab dem 1.1.2024 einen Kostenzuschuss für die Versicherten geben wird, der in den jeweiligen Satzungen und Krankenordnungen der Krankenversicherungsträger festgelegt wird.

Ein entsprechendes Formular für die – nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten – klinisch-psychologische Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes einzuholende ärztliche Bestätigung werden wir Ihnen, sobald wir es von den Krankenversicherungsträgern erhalten haben, umgehend zur Verfügung stellen.

Wir möchten betonen, dass wir als Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) gleich nach dem Jahreswechsel in Verhandlungen mit allen Krankenversicherungsträgern treten werden, mit dem Ziel einer Sachleistungsvereinbarung, um den niedrigschwelligen Zugang zu dieser so wichtigen Leistung für die Versicherten gemäß den Intentionen des Gesetzgebers sicherzustellen.

Wir sind zuversichtlich, bei den nun anstehenden Verhandlungen mit den Krankenversicherungsträgern konstruktive Lösungen zu finden, und informieren Sie laufend über eventuelle Fortschritte.

In der Zwischenzeit finden Sie nachfolgend die Voraussetzungen für einen Kostenzuschuss nach den Regelungen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS); zum heutigen Tag liegt uns nur diese vor

1. Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist,
2. es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 des Psychologengesetzes und die konkrete Maßnahme ist als notwendige Krankenbehandlung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren,
3. der Klinische PsychologIn muss in die Liste der Klinischen PsychologInnen eingetragen sein,
4. die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung muss spätestens vor der zweiten Sitzung einer klinisch-psychologischen Behandlungsserie nachgewiesen werden.

Berufsverband Österreichischer PsychologInnen
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
Tel. +43 (0) 1 407 26 71-0
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